Rechtsprechung
BVerwG, 16.12.1965 - VIII C 6.65 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.04.1964 - I A 1207/63
- BVerwG, 16.12.1965 - VIII C 6.65
Papierfundstellen
- RzW 1966, 376
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 04.12.1964 - VIII B 45.64
Geltendmachung von Versorgungsansprüchen - Anwendung der §§ 126, 127 …
Auszug aus BVerwG, 16.12.1965 - VIII C 6.65
Grundlage für die Versorgungsbemessung und für die Festsetzung der Versorgungsbezüge ist der am 16. Januar 1963 ergangene Wiedergutmachungsbescheid; der Streit über die Höhe der Versorgungsbezüge betrifft jedoch beamtenrechtliche Ansprüche im Sinne von §§ 126, 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1835), vgl. den im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschluß vom 4. Dezember 1964 - BVerwG VIII B 45.64 -, BVerwGE 20, 69. - BVerwG, 23.11.1961 - VIII C 472.59
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 16.12.1965 - VIII C 6.65
Nach Zurückweisung der Berufung wurde die Sache durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 1961 - BVerwG VIII C 472.59 - an die Vorinstanz zurückverwiesen.
- BVerwG, 09.07.1973 - VIII C 4.73
Verjährung der Versorgungsansprüche von Beamten - Richterliche Überprüfung von …
Mit einem an die für die Zahlungen zuständige Besoldungskasse gerichteten Schreiben vom 3. Oktober 1966 berief sich der Kläger auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1965 - BVerwG VIII C 6.65 - (NJW/RzW 1966, 376), wonach gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt geltend in der Fassung vom 15. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2073), die Zeit von der Entlassung an ohne Rücksicht auf die einschränkende Regelung von § 81 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 DBG, wonach die ruhegehaltfähige Dienstzeit erst mit Vollendung des 27. Lebensjahres zu laufen beginnt, als ruhegehaltfähig anzusehen ist.Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1965 - BVerwG VIII C 6.65 - (NJW/RzW 1966, 276) wurde aber klargestellt, daß § 9 Abs. 2 Satz 2 BWGöD in Wiedergutmachungsfällen eine von den sonst geltenden beamtenrechtlichen Regelungen abweichende Berechung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit in der Weise vorsieht, daß die gesamte Zeit von der verfolgungsbedingten Entlassung an ruhegehaltfähig ist.
In dem genannten Urteil BVerwG VIII C 6.65 ist dargelegt worden, daß das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit in der Wiedergutmachungsentscheidung dazu führt, daß die zuständige Festsetzungs- und Regelungsbehörde (§ 18 Abs. 1 BWGöD) die Lücke im Wege der Auslegung zu schließen hat, ohne daß eine Ergänzung der Wiedergutmachungsentscheidung im Verfahren nach § 26 BWGöD erforderlich ist; § 9 Abs. 2 Satz 3 BWGöD ist in einem solchen Fall wie eine beamtenrechtliche Vorschrift zu behandeln, die eine die geschädigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes begünstigende Sonderregelung trifft.
- BVerwG, 17.09.1971 - VIII B 34.70
Wiedergutmachung wegen verfolgungsbedingter Entlassung als Rechtsreferendar - …
Nach dem Bekanntwerden einer Entscheidung, des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1965 - BVerwG VIII C 6.65 - (NJW/RzW 1966, 376) setzte die Bezirksfinanzdirektion durch Bescheid vom 17. März 1967 die Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung der gesamten Zeit seit der Entlassung neu fest; der Ruhegehaltsatz erhöhte sich dadurch von 53 v.H. auf 65 v.H.; die Zahlung der erhöhten Versorgungsbezüge sollte am 1. August 1966 beginnen.